§ 193

Versicherte Person; Versicherungspflicht

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherunggenommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrecht zu erhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich diemöglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder 

2.   Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder 

3.   Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder 

4.   Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnenhat. Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt denAnforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflichtnach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgteinen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung,ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monatder Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer derNichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versichertemindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlichzur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer dieStundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlichhart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einerangemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zuverzinsen.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.   allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

a)   innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, 

b)   innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuchvorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligenVersicherungsverhältnisses, 

2.   allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichenKrankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nachNummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eineprivate Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetriebzugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz3 genügt, 

3.   Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweitsie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutzbenötigen, 

4.   allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine privateKrankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zumGeschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und derenVertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird, Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss einesVertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmenunter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn dernAntragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer

 2.   vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht zurückgetreten ist. 

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügendenVersicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand,hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang derMahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer dasRuhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilungbeim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in derMahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn allerückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahltsind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig imSinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeitist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder demZwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet derVersicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen undSchmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angabenzum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskartenach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaushat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stellevon Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandeszu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge undBeitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständigbezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.

(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzeskann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wennund solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c desVersicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

Fußnote

§ 193 Abs. 5 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) Art. 9 Abs. 1vereinbar gem. BVerfGE v. 10.6.2009 I 2127 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 -

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