§ 103

Herbeiführung des Versicherungsfalles

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein