§ 195

Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichenSozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der§§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Artder Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen könnenVertragslaufzeiten vereinbart werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel fürdas Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Isteine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einerHöchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenenVertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag miteinem anderen Versicherer geschlossen wird.

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