§ 196

Befristung der Krankentagegeldversicherung

(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass dieVersicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieserden Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnendenneuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70.Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monatevor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift inTextform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendungdes 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohneRisikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höheroder umfassender ist als im bisherigen Tarif.

(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Endeder Versicherung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahresgestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang desAntrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang desAntrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschlussan eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neueKrankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75.Lebensjahres endet.

(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehendenAbsätzen festgelegt vereinbaren.

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