Wartezeiten
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-,Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit dreiMonate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. Bei derPflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder die auseinem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, istdie dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherungzum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Personen, die auseinem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.