Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung,ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburtohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtungbesteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nichthöher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt derAdoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung einesRisikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindeskann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf dreiMonate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherungnicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater odergesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.