§ 202

Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder derversicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft überund Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seinerLeistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholthat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihremgesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer dasGutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat derVersicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.

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