§ 204

Tarifwechsel

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vomVersicherer verlangen, dass dieser

1.   Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellungannimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmerwechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann derVersicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmerkann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden,dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; beieinem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auchden bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in denBasistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechteund der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn

a)   die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009abgeschlossen wurde oder 

b)   der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eineRente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hatoder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriftenbezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchist oder 

c)   die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenwurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;  

2.   bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuenVertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderenKrankenversicherer

a)   die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessenLeistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009abgeschlossen wurde; 

b)   bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierteAlterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen demBasistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern diegekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenwurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.  Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will,höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vombisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die überden Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüchenach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.

(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung unddem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kannder Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die fürihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesenAnspruch kann nicht verzichtet werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.

(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigtenVersicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.

Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein