Kündigung des Versicherers
(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinausist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einerPflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherungganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen füreine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einenBeitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende einesjeden Versicherungsjahres kündigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einerKrankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor,kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten dreiVersicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfristbeträgt drei Monate.
(3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder eine Pflegekrankenversicherung vomVersicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam gekündigt, sinddie versicherten Personen berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnissesunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären; die Prämie ist abFortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Personensind vom Versicherer über die Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform zuinformieren. Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versichertePerson Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.
(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags, der Schutz gegen dasRisiko Krankheit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versichertenPersonen die Krankenversicherung unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechteund der Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungender Einzelversicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechendanzuwenden.