Auskunftspflicht der Versicherung über Gutachten

Auskunftspflicht des Versicherers über Gutachten

 

Holt der Versicherer über den Versicherungsnehmer eine ärztliche Stellungnahme ein, muss er deren Inhalt und die Identität des Verfassers dem Versicherungsnehmer bekannt geben. Dies gilt für intern sowie für extern eingeholte ärztliche Stellungnahmen. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung ganz klar darauf ab, dass zwischen Patient und Versicherung Waffengleichheit herrschen muss, dem Versicherungsnehmer also die Informationen über ihn betreffende Stellungnahmen zur Verfügung gestellt werden müssen.


Der neue § 202 VVG lautet demenstprechend zur Auskunftspflicht des Versicherers:

 

„Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Not-wendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunfts-anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs-nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.“