GOZ 709

Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

270

1,0

15,19

2,3

34,93

3,5

53,16
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224 und 506 GOZ neben 708 und 709 berechenbar

AG Bad Homburg, Urteil vom 30.06.1993, Az. 2 C 1051/92

"Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die genannten Gebührennummern nebeneinander berechnungsfähig sind, da Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von Zähnen und Kronen oder Brücken keine zahnärztlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so dass bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder Zahnlücken die genannten Gebührennummern nochmals berechnungsfähig sind."