Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig. |
|
Bitte loggen Sie sich ein |
224 und 506 GOZ neben 708 und 709 berechenbar
AG Bad Homburg, Urteil vom 30.06.1993, Az. 2 C 1051/92
"Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die genannten Gebührennummern nebeneinander berechnungsfähig sind, da Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von Zähnen und Kronen oder Brücken keine zahnärztlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so dass bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder Zahnlücken die genannten Gebührennummern nochmals berechnungsfähig sind."