GOZ 506

Teilleistungen nach den Nummern 500 bis 504: Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

1,0

2,3

3,5

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224 und 506 GOZ neben 708 und 709 berechenbar

AG Bad Homburg, Urteil vom 30.06.1993, Az. 2 C 1051/92

"Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die genannten Gebührennummern nebeneinander berechnungsfähig sind, da Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von Zähnen und Kronen oder Brücken keine zahnärztlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so dass bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder Zahnlücken die genannten Gebührennummern nochmals berechnungsfähig sind."