GOZ 531

Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

730

1,0

41,06

2,3

94,43

3,5

143,71
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