GOZ 407

Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

110

1,0

6,19

2,3

14,23

3,5

21,66
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407  GOZ neben 405 GOZ abrechenbar

Die mögliche Berechenbarkeit nebeneinander ergibt sich aus dem beschriebenen Lei-stungsinhalt. Der Leistungstext zu der GOZ-Ziffer 405 lautet: „Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn“. Die Leistungsbeschreibung zur GOZ-Ziffer 407 lautet: „Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als par-odontal-chirurgische Maßnahme, je Zahn“.

Bereits diese Leistungsbeschreibungen zeigen, dass es sich um völlig unterschiedliche Leistungsinhalte handelt. Die Entfernung von Zahnbelägen geschieht oberhalb des Zahnfleischsaumes und die subgingivale Konkremententfernung unterhalb des Zahnfleischsaumes. Beide Leistungspositionen zielen also auf ein anderes Gebiet am Zahn ab.

Folglich können beide Positionen nebeneinander abgerechnet werden.

Die Gebührenordnung besteht aus separat berechenbaren Einzelleistungen, wie die Rechtsprechung auch immer wieder bestätigt (BGH, Urteil vom 16.03.2006, Az. III ZR 217/05 und vom 13.05.1992, Az. IV ZR 213/91, Landgericht Würzburg, Urteil vom 27.02.2003, Az. 53 S 859/02).

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.03.1994, Az. 2 C 27.92/93, nicht nur die Nebeneinanderberechnung, sondern auch die Erstattungsfähigkeit bestätigt.

 

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