GOÄ 444
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt- zahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfä- hig. Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. |
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