GOÄ 2386

Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnah- mestelle und plastischer Deckung –


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

688

1,0

40,10

2,3

3,5

GOÄ-Position 2386 bei Alveolarkammatrophie berechenbar

AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2005, Az. 51 C 12641/02

GOÄ-Position 2396 neben 1467 GOÄ berechenbar

• AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2005, Az. 51 C 12641/02

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GOÄ-Position 2386 neben 1467 GOÄ berechenbar

AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2005, Az. 51 C 12641/02

"Auch hinsichtlich der Positionen 1467 GOÄ und 2386 GOÄ hat der Sachverständige dargelegt, dass es sich bei diesen Schritten nicht um notwendige Behandlungsschritte zwecks Erreichung einer bestimmten Zielleistung handelt. Der Sachverständige hat insbesondere die Position 1467 deutlich erklärt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Bereich, wo eine Kieferhöhle tangiert werden kann, nur der Bereich 1 und 2 sein kann - also der Oberkiefer -, dort die Zähne 5, 6 und 7. Auch in diesem Bereich ist bundesweit nur in ca. 30 bis 40 % der Fälle ein Sinuslift nötig. Dies bedeutet, dass die Abrechnung der Nr. 1467 von den individuellen Befindlichkeiten des Patienten abhängt. Bei der Nr. 2386 GOÄ wird die Kieferhöhlenschleimhaut gelöst. Dies ist erforderlich, um das Volumen für den Sinuslift zu bilden. Das Anheben der Schleimhaut und das dadurch bedingte Zustandekommen des Sinuslifts ist nicht immer das notwendige Durchgangsstadium für ein Implantat. Dies bedeutet, dass die Beklagte dem Kläger auch zur Erstattung dieser Positionen verpflichtet ist."

 

GOÄ-Position 2386 bei Alveolarkammatrophie berechenbar

AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2005, Az. 51 C 12641/02

"Der Sachverständige hat ausgeführt, warum jedenfalls im vorliegenden Fall die Nr. 2732 GOÄ zur Anwendung gelangt ist und nicht die Nr. 2730. Wenn ein Zahn aus unterschiedlichsten Gründen aus dem Kiefer entfernt wird, atrophiert der Kieferkamm. Der Kieferkamm ist der Teil des Kiefers, der für die Haltung des Zahns sorgt. Es drückt sich aber auch die Kieferhöhle in die Gegenrichtung und verursacht dadurch einen Defekt am Kiefer. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten inneren Defekt am Kiefer. Wie schnell dies passiert, ist nach den Bekundungen des Sachverständigen unterschiedlich. An den Verlaufslinien der Zähne und des Kiefers und der Knochenlinien, die noch vorhanden sind, kann man den Verlauf und den Umfang der jeweiligen Atrophien weitgehend festmachen. Die dem Sachverständigen vorgelegten Röntgenaufnahmen ließen den Sachverständigen darauf schließen, dass im vorliegenden Fall nach Verlust der endständigen Zähne 26, 27 und 28 sich die Kieferhöhle nach unten ausgedehnt hat, und somit nur eine Restkieferkammhöhle von ca. 4 mm gegeben war. Dies ist medizinisch ein innerer erworbener Alveolarkammdefekt. Eine extreme Alveolarkammatrophie ist bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen eher eine Ausnahme. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass früher sogar die Alveolarkammatrophie eine absolute Kontraindikation für implantologische Maßnahmen darstellte. Es hat somit jedenfalls im vorliegenden Fall ein ausgedehnter tiefer Defekt vorgelegen, der die Anwendung der Nr. 2732 GOÄ analog rechtfertigt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Beklagte dem Kläger zur Erstattung des OP-Zuschlags entsprechend Nr. 445 GOÄ in Höhe von 102,60 DM verpflichtet ist. "

 

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