GOZ 213

Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

110

1,0

6,19

2,3

14,23

3,5

21,66
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein