GOZ 222

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig. Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen. Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222:


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

1550

1,0

87,18

2,3

200,51

3,5

305,13
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein
Bitte loggen Sie sich ein