GOZ 323

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung de Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

440

1,0

24,75

2,3

56,92

3,5

86,62
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323 GOZ bei Implantation berechenbar

 • AG München, Urteil vom 28.12.2009 (Az. 231 C 29341/08)

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323 GOZ bei Implantation berechenbar

- AG München, Urteil vom 28.12.2009 (Az. 231 C 29341/08)

„Hinsichtlich der Abrechenbarkeit der GOZ 323 hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese Position immer dann abrechenbar ist, wenn eine Knochenresektion nicht nur das Glätten von Knochenkanten im Bereich der tatsächlichen Implantatsetzung umfasst. Sobald in einem Kieferabschnitt neben den Implantatpositionen, wobei es keine Rolle spielt, in welche Richtung Knochen reseziert werden müssen, stellt dies eine alleinige Leistung dar. Der Begriff „zur Gestaltung eines Prothesenlagers“ könne auch auf die Kronen, die auf den Implantaten platziert werden, bezogen werden. Kronen stellen Prothetik dar und bedürfen eines Lagers.“