§ 6a

Gebühren bei stationärer Behandlung 

(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nachdieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlichder darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zumindern. Abweichend davon beträgt die Minderung fürLeistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärztenoder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert .Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlagnach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenver-zeichnisses. 

(2) Neben  den  nach  Absatz 1  geminderten  Gebührendarf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

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