§ 6a
Gebühren bei stationärer Behandlung
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nachdieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlichder darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zumindern. Abweichend davon beträgt die Minderung fürLeistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärztenoder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert .Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlagnach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenver-zeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebührendarf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.