GOÄ 003
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fern- sprecher – Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungs- fähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behand- lungsfall bedarf einer besonderen Begründung. |
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