- Wofür steht meine PKV ein?
- Muss ich meinen Heil- und Kostenplan einreichen?
- Was sind meine Pflichten gegenüber der Versicherung?
- Darf mein Sachbearbeiter meine medizinischen Unterlagen auswerten?
- Habe ich Anspruch auf die Auskunft über den Beratungszahn-/arzt?
- Wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
- Kann ich die PKV auf eine Leistungszusage vor Behandlungsbeginn in Anspruch nehmen?
- Auskunftspflicht der Versicherung über Gutachten
- Erstattungsservice Abrechnungsgesellschaft
- Fristen und Verfahren in der Beihilfe-Erstattung
- Versicherung nennt mir anderen Arzt
- Kompetente Rechtsanwälte fragen
Wofür steht meine PKV ein
Die private Krankenversicherung zahlt für objektiv notwendige (zahn)medizinische Maßnahmen im Rahmen und in Höhe des vereinbarten Tarifes.
§ 1 Abs. 1 und 2 MB/KK regeln:
1. „Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, ...
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.“
Die jeweiligen dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Tarifbedingungen bestimmen die Höhe des Erstattungssatzes und beschreiben möglicherweise von dem Erstattungsanspruch ausgenommene Leistungen.