GOZ 009

Intraorale Infiltrationsanästhesie


Punktzahl Steigerungsfkt. Gebühr

60

1,0

3,37

2,3

7,75

3,5

11,79
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008 neben 009 GOZ

AG Krefeld, Urteil vom 30.11.1992, Az. 7 C 449/92

„Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 8 (Oberflächenanästhesie) neben dem Ansatz der Gebühr nach Nr. 9 für die Infiltrationsanästhesie ist hier gerechtfertigt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr angesetzt hat. Danach wäre die Gebühr nach Nr. 8 dann nicht berechtigt, wenn die Oberflächenanästhesie Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Infiltrationsanästhesie ist. Das ist aber nicht der Fall. Die eine Maßnahme ist auch nicht etwa immer notwendiges Durchgangsstadium für die andere Maßnahme. Bereits der Umstand, dass eine eigene Leistungsnummer ausgewiesen ist, ist ein Anzeichen dafür, dass die Maßnahme als eigenständiger Behandlungsschritt zu bewerten ist. Die Gebühr nach Nr. 8 kann neben der Gebühr nach Nr. 9 oder 10 etwa dann berechnet werden, wenn die Einstichstelle für die Infiltrationsanästhesie vorbetäubt wird. Dies ist aber keineswegs immer erforderlich, auch im vorliegenden Fall offenbar nicht, da die Gebühr nach Nr. 8 nur bei zwei von den sechs Zähnen zusätzlich angesetzt worden ist, bei denen auch die Gebühr nach Nr. 9 berechnet ist.“