Erfolg wird nicht geschuldet

Erfolg wird nicht geschuldet


Naturgemäß kann ein medizinischer Eingriff keinen Erfolg versprechen. Die Behandlung eines jeden Patienten bedeutet eine einmalige Behandlungs-situation mit individuellen Besonderheiten, die letztlich unwägbar sind.

  
Im juristischen Sinne ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Im Unterschied zum Werkvertrag gemäß § 631 BGB wird im Rahmen des Dienstvertrages kein Erfolg geschuldet.

 
Eine nicht oder nicht sofort zum gewünschten Erfolg führende Behandlung ist nicht gleichbedeutend mit einem Behandlungsfehler.