Erfolg wird nicht geschuldet
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Erfolg wird nicht geschuldet
Naturgemäß kann ein medizinischer Eingriff keinen Erfolg versprechen. Die Behandlung eines jeden Patienten bedeutet eine einmalige Behandlungs-situation mit individuellen Besonderheiten, die letztlich unwägbar sind.
Im juristischen Sinne ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Im Unterschied zum Werkvertrag gemäß § 631 BGB wird im Rahmen des Dienstvertrages kein Erfolg geschuldet.
Eine nicht oder nicht sofort zum gewünschten Erfolg führende Behandlung ist nicht gleichbedeutend mit einem Behandlungsfehler.