Zielleistungsprinzip – Was ist das?

Zielleistungsprinzip – Was ist das

 

Die GOÄ enthält ein sog. Zielleistungsprinzip. § 4 Abs. 2a GOÄ lautet:

 

„Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.“

 

Die GOZ enthält keine vergleichbare Regelung, so dass das sog. Zielleistungsprinzip keine Anwendung findet. Da beide Gebührenordnungen in etwa zur selben Zeit entwickelt wurden, ist ausgeschlossen, dass das sog. Zielleistungsprinzip in der GOZ vergessen worden wäre. Ganz im Gegenteil – die Tatsache, dass der Verordnungsgeber das Zielleistungsprinzip in der GOÄ verankert hat, nicht aber in der GOZ, unterstreicht die Absicht, es in der GOZ gerade nicht einbringen zu wollen.


Das bedeutet: Jede selbständige Leistung kann auch selbständig abgerechnet werden.