Habe ich Anspruch auf die Auskunft über den Beratungszahn-/arzt?

Habe ich Anspruch auf die Auskunft über den Beratungszahn-/arzt

 

Die Rechtsprechung des BGH und das VVG sagen dem Versicherungs-nehmer ein Auskunftsrecht über die Person zu, welche die Versicherung zu Erstattungsfragen medizinisch berät. Inhalt und Person sind dem Versicherungsnehmer bekannt zu geben.

 
§ 202 VVG lautet:

 

„Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Not-wendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunfts-anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs-nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.“