- Wofür steht meine PKV ein?
- Muss ich meinen Heil- und Kostenplan einreichen?
- Was sind meine Pflichten gegenüber der Versicherung?
- Darf mein Sachbearbeiter meine medizinischen Unterlagen auswerten?
- Habe ich Anspruch auf die Auskunft über den Beratungszahn-/arzt?
- Wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
- Kann ich die PKV auf eine Leistungszusage vor Behandlungsbeginn in Anspruch nehmen?
- Auskunftspflicht der Versicherung über Gutachten
- Erstattungsservice Abrechnungsgesellschaft
- Fristen und Verfahren in der Beihilfe-Erstattung
- Versicherung nennt mir anderen Arzt
- Kompetente Rechtsanwälte fragen
Habe ich Anspruch auf die Auskunft über den Beratungszahn-/arzt
Die Rechtsprechung des BGH und das VVG sagen dem Versicherungs-nehmer ein Auskunftsrecht über die Person zu, welche die Versicherung zu Erstattungsfragen medizinisch berät. Inhalt und Person sind dem Versicherungsnehmer bekannt zu geben.
§ 202 VVG lautet:
„Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Not-wendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunfts-anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungs-nehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.“