GOÄ 2650
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Ist der Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 2650 erfüllt, kann diese Position abgerechnet werden.

Die GOÄ-Ziffer 2650 kann sowohl vom Zahnarzt als auch vom Arzt abgerechnet werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2010, Az. 52 C 6773/09).

Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ kann der Zahnarzt Leistungen aus dem Abschnitt L berechnen, wenn er diese erbracht hat.

Für die Beurteilung, ob die Ziffer 304 GOZ oder die Ziffer 2650 GOÄ abgerechnet werden kann, kommt es folglich ausschließlich auf die konkret durchgeführte medizinische Leistung an.

2650 GOÄ:

- extrem verlagerter oder retinierter Zahn

- durch umfangreiche Osteotomie

- bei gefährdeten Nachbarstrukturen

 

304 GOZ:

- retinierter, impaktierter oder tief verlagerter Zahn

- durch Osteotomie

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